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   BVerwG, 09.06.1994 - 2 A 3.93   

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BVerwG, 09.06.1994 - 2 A 3.93 (https://dejure.org/1994,4329)
BVerwG, Entscheidung vom 09.06.1994 - 2 A 3.93 (https://dejure.org/1994,4329)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Juni 1994 - 2 A 3.93 (https://dejure.org/1994,4329)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beamtenversorgung - Entwicklungshilfe - Religionsgesellschaft - Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 28.11.1991 - 2 C 10.90

    Beamtenversorgung - Juristische Person der Privatrechts - Diensttätigkeit in

    Auszug aus BVerwG, 09.06.1994 - 2 A 3.93
    Ein Beschäftigungsverhältnis zu einem privatrechtlich organisierten Arbeitgeber, mag er auch Aufgaben einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft wahrnehmen, genügt hierfür ebensowenig wie für den Begriff Tätigkeit "im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn" in § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG und § 28 Abs. 3 Nr. 3 BBesG in der vor dem 1. Januar 1990 geltenden Fassung (vgl. Urteil vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 10.90 - [Buchholz 239.1 § 11 Nr. 6] m.w.N.).

    Einer erweiternden Auslegung des Begriffs "im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften" steht der Umstand entgegen, daß § 11 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BeamtVG , ebenso wie § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG , eine Ausnahme von dem Grundsatz bildet, wonach der Beamtenversorgung allein die im (staatlichen) Beamtenverhältnis verbrachte Dienstzeit zugrunde zu legen ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ; vgl. dazu Urteile vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 10.90 - [aaO.] und vom 24. Juni 1993 - BVerwG 2 C 23.91 - [Buchholz 239.1 § 11 Nr. 7]).

    Das gilt gerade auch im Verhältnis zum kirchlichen Dienst, der schon aufgrund der eigenständigen verfassungsrechtlichen Stellung der Kirchen und der Trennung von Kirche und Staat nicht dem öffentlichen Dienst im Sinne des Art. 33 GG und grundsätzlich auch nicht im Sinne beamtenrechtlicher Vorschriften zuzuordnen ist (vgl. BVerfGE 42, 313 [321 f.]; 55, 207 [230 f.]; Urteil vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 10.90 - [aaO.] jeweils m.w.N.).

    Folgerichtig ist es ihm auch nicht verwehrt, die ausnahmsweise Berücksichtigung solcher Tätigkeiten zugunsten des Betroffenen an bestimmte, dem sonstigen System des Beamtenrechts entsprechende Voraussetzungen zu knüpfen, so hier an die öffentlich-rechtliche Rechtsform des Arbeitgebers (Urteil vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 10.90 - [aaO.]).

  • BVerfG, 25.11.1980 - 2 BvL 7/76

    Öffentlicher Dienst

    Auszug aus BVerwG, 09.06.1994 - 2 A 3.93
    Das gilt gerade auch im Verhältnis zum kirchlichen Dienst, der schon aufgrund der eigenständigen verfassungsrechtlichen Stellung der Kirchen und der Trennung von Kirche und Staat nicht dem öffentlichen Dienst im Sinne des Art. 33 GG und grundsätzlich auch nicht im Sinne beamtenrechtlicher Vorschriften zuzuordnen ist (vgl. BVerfGE 42, 313 [321 f.]; 55, 207 [230 f.]; Urteil vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 10.90 - [aaO.] jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 24.06.1993 - 2 C 23.91

    Beamtenversorgung - Ausländischer nichtöffentlicher Schuldienst -

    Auszug aus BVerwG, 09.06.1994 - 2 A 3.93
    Einer erweiternden Auslegung des Begriffs "im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften" steht der Umstand entgegen, daß § 11 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BeamtVG , ebenso wie § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG , eine Ausnahme von dem Grundsatz bildet, wonach der Beamtenversorgung allein die im (staatlichen) Beamtenverhältnis verbrachte Dienstzeit zugrunde zu legen ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ; vgl. dazu Urteile vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 10.90 - [aaO.] und vom 24. Juni 1993 - BVerwG 2 C 23.91 - [Buchholz 239.1 § 11 Nr. 7]).
  • VG Saarlouis, 31.03.2014 - 2 K 1788/12

    Ruhegehaltfähige Dienstzeit - Tätigkeit beim Diakonischen Werk

    BVerwG, Urteile vom 28.11.1991 - 2 C 10/90 - und vom 09.06.1994 - 2 A 3/93 - Tätigkeiten als Fürsorger bei dem Caritasverband einer Erzdiözese bzw. Sozialarbeiter bei der Katholischen Jugendfürsorge einer Diözese und bei der Evangelisch-Lutherischen Mission bzw. der Evangelischen Zentralstelle für Entwicklungshilfe betreffend, beide juris.

    entsprechend für die Evangelisch-Lutherische Mission und deren früheren Status als nichtrechtsfähiger Verein (§ 54 BGB), BVerwG, Urteil vom 09.06.1994, a.a.O..

    auch hierzu ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 09.06.1994, a.a.O..

  • VG Minden, 28.08.2012 - 10 K 233/11

    Anspruch eines Beamten auf Anerkennung von beruflichen Tätigkeiten als

    vgl. zum Ganzen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 1991 - 2 C 10/90 -, DÖD 1992, 181, und 09. Juni 1994 - 2 A 3/93 -, ZBR 1994, 343.

    vgl. in diesem Zusammenhang erneut das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 09. Juni 1994 - 2 A 3/93 -, a.a.O., in dem in einem ähnlich gelagerten Fall gleichfalls entscheidend auf die Befugnis des Arbeitgebers, in eigenem Namen Arbeitsverträge abzuschließen, abgestellt wird.

  • OVG Berlin, 24.03.1995 - 2 A 4.94

    Bauplanungsrecht, Normenkontrollverfahren, Entwicklungsgebot, Abwägungsgebot,

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten des Gerichts einschließlich der Akten OVG 2 A 3.93, OVG 2 B 2.93 (VG 13 A 169.91) und OVG 2 B 1.93 (VG 13 A 361.90) sowie auf die zu den einzelnen Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge und Planungsakten Bezug genommen: zum Normenkontrollverfahren OVG 2 A 4.91 Abzeichnungen der Bebauungspläne XI-191 und XI-5, 3 Planungsakten des Antragsgegners (2 zum Bebauungsplan XI-191 und eine zum Bebauungsplan XI-5), 3 Bände Planungsakten des Bezirksamts Schöneberg von Berlin (2 Bände zum Bebauungsplan XI-191 und 1 Vorgang zum Bebauungsplan XI-5), 3 Verwaltungsvorgänge der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz (2 Bände Denkmalschutzakten zum Stadtbad Schöneberg, 1 Denkmalschutzakte zum Straßenbahndepot); zum Berufungsverfahren OVG 2 B 2.93 zwei Bände Grundstücksakten sowie 8 Hefter Vorbescheidsakten und Gutachten.
  • BVerwG, 23.01.1998 - 2 B 5.98

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Diese Praxis wird vielmehr dem Grundsatz gerecht, wonach der Beamtenversorgung die im (staatlichen) Beamtenverhältnis verbrachten Dienstzeiten zugrunde liegen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) und die Berücksichtigung weiterer Zeiten, auch solcher - wie hier - im kirchlichen Dienst, die Ausnahme bildet (vgl. Urteile vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 10.90 - und vom 9. Juni 1994 - BVerwG 2 A 3.93 - ).
  • VG Stade, 05.10.2023 - 3 A 242/20

    Assistenzarzt; Ausbildung; Studium; Versorgungsbezüge; Vordienstzeit;

    zum Ganzen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 1991 - 2 C 10/90 -, DÖD 1992, 181, und 09. Juni 1994 - 2 A 3/93 -, ZBR 1994, 343.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2001 - 6 A 2511/98

    Tätigkeit als Lehrer im Angestelltenverhältnis; Anspruch auf Änderung eines

    Diese in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannte Auffassung vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 - 2 C 10.90 -, DÖD 1992, 181; vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1994 - 2 A 3.93 -, ZBR 1994, 343, sowie GKÖD, a.a.O., § 11 BeamtVG, Rdnr. 17; Beck in Plog/Wiedow/Beck/Lehmhöfer, a.a.O., § 11 BeamtVG Rdnr. 13 sowie Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Kommentar zum BeamtVG, Stand Juni 1999, § 11 Rdnr. 4, wird durch die Hinweise des Klägers auf die verfassungsrechtlich gebotene Wahrung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechtes (Art. 140 GG i.V.m. den so genannten Kirchenartikeln der Weimarer Verfassung) und deren Auswirkungen in anderen Rechtsbereichen vgl. insbesondere etwa BVerfG, Beschluss vom 31. März 1994 - 1 BvR 29/94, 573/92 -, NJW 1994, 2346 sowie Beschluss vom 25. März 1980 - 2 BvR 208/76 -, BVerwGE 53, 366, sowie BGH, Urteil vom 24. November 1993 - XII ZR 51/92 - NJW 1994, 245 und BAG, Beschluss vom 9. Februar 1982 - 1 ABR 36/80 - NJW 1982, 1894, nicht in Frage gestellt.
  • BVerwG, 10.06.1999 - 2 B 41.99

    Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem als eingetragener Verein

    Im übrigen ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß die Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einer von einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft getragenen juristischen Person des Privatrechts - namentlich bei einem als eingetragener Verein privatrechtlich verselbständigten Caritasverband - keine Tätigkeit im Dienste der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft darstellt (vgl. Urteile vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 10.90 - m.w.N. und vom 9. Juni 1994 - BVerwG 2 A 3.93 - m.w.N.).
  • VG Regensburg, 23.11.2016 - RO 1 K 16.479

    Widerruf der Anerkennung von Vordienstzeiten

    Auch wenn eine Tätigkeit für eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft nach Art. 19 Nr. 1b BayBeamtVG zugrunde lag, handelt es sich nicht um eine zusätzliche Altersversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes nach Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayBeamtVG, da der kirchliche Dienst, "schon aufgrund der eigenständigen verfassungsrechtlichen Stellung der Kirchen und der Trennung von Kirche und Staat nicht öffentlicher Dienst im Sinne des Art. 33 GG und grundsätzlich auch nicht im Sinne beamtenrechtlicher Vorschriften" ist (BVerwG, U.v. 9.6.1994, 2 A 3/93, juris).
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